Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir -mit Ausnahme von Eigentumsvorbehaltsrechten- nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Der Lieferant hat sich in den Angeboten bezüglich Mengen, Beschaffenheit und Ausführung an unsere Anfrage/Ausschreibung zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich oder in Textform niederzulegen.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach Datum des Angebotes gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Er hat sie mit größtmöglicher Sorgfalt zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Soweit im Rahmen der der Ausführung der Bestellung Zeichnungen oder andere Unterlagen Dritten ausgehändigt oder Geschäftsgeheimnisse Dritten mitgeteilt werden müssen, ist der Lieferant dafür verantwortlich, dass auch der Dritte die vorstehenden Bestimmungen einhält.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise ausschließlich Umsatzsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

(2) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht mit einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

(6) Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen uns ist – außerhalb eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes – nur mit unserer schriftlich oder in Textform erteilten Einwilligung wirksam.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lauf vereinbarter Lieferfristen beginnt mit Vertragsschluss. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

(2) Der Versand ist uns sofort am Versandtage in Textform anzuzeigen.

(3) Liefertermine, die wir als „fix – Nachlieferung ausgeschlossen“ bzw. als festen Zeitpunkt oder als bestimmte Frist bezeichnet haben oder wenn es dem Lieferanten aus den Umständen klar ist, dass das Geschäft mit der Einhaltung der vereinbarten Termine stehen oder fallen soll (sog. Fixgeschäft), sind vom Lieferanten genau einzuhalten. Die Überschreitung dieser Termine berechtigen uns zu sofortigem Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(5) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5 %, maximal 5 % des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu verlangenden Verzugsschaden anzurechnen.

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente

(1) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung der Ware vereinbart ist, erst auf uns über, sobald uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart ist, „frei Haus“ zu erfolgen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

§ 6 Mängeluntersuchung – Ansprüche/Rechte bei Mängeln

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, hinsichtlich jeder an uns versendeten Lieferung eine umfassende Warenausgangskontrolle durchzuführen und dabei die Funktionalität, Qualität und Quantität der Ware unter Beachtung aller vertraglichen Beschaffenheitsmerkmale zu überprüfen. Im Falle der Verletzung dieser Verpflichtungen durch den Lieferanten steht uns unabhängig von den gesetzlichen Mängelansprüchen gem. § 437 BGB ein Schadenersatzanspruch gem. § 280 BGB gegen den Lieferanten zu.

(2) Bei Vorliegen eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte gem. § 437 BGB zu. Die Vorschrift des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Insbesondere sind wir grundsätzlich berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Die Rechte auf Minderung, Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(3) Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten. Sofern der den Rücktritt begründende Mangel nur einen Teil der gelieferten Ware betrifft, sind wir berechtigt, einen Teilrücktritt zu erklären.

(4) In Eilfällen, in denen ein besonders hoher Schaden droht (insbesondere Produktionsstillstand bei unserem Abnehmer), sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vorzunehmen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.

(5) Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Für im Rahmen einer evtl. Gewährleistung gelieferte Ersatzteile beginnt diese Frist mit der Auslieferung dieser Ersatzteile.

(6) Auf Grund der dem Lieferanten nach Abs. 1 übertragenen Verpflichtung zur Durchführung einer umfassenden Warenausgangskontrolle ist eine uns ggf. nach § 377 HGB treffende Verpflichtung zur Wareneingangskontrolle darauf beschränkt, die Ware auf offen zu Tage tretende Mängel zu untersuchen, also insbesondere Beschädigungen an der Verpackung sowie etwaige anhand der Lieferpapiere erkennbare Falsch- oder Minderlieferungen. Alle übrigen Mängel gelten als verdeckte Mängel im Sinne des § 377 Abs. 3 HGB. Die Rügefrist beträgt 5 Arbeitstage und beginnt bei offenen Mängeln ab dem Eingang der Ware bei uns; bei verdeckten Mängeln beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt der Entdeckung.

§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB iVm §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 9 Lösung vom Vertrag bei Insolvenz oder drohender Insolvenz des Lieferanten

(1) Wir sind zum Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, falls über das Vermögen des Lieferanten eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder der Lieferant seine Zahlungen einstellt.

(2) Vor Erklärung des Rücktritts oder der Kündigung geben wir dem Lieferanten Gelegenheit, binnen einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Zugang der Androhung, eine schriftliche Erfüllungsgarantie für sämtliche von ihm auf der Grundlage des Vertrages zu erbringenden Leistungen beizubringen, die vom vorläufigen Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalter mit zu unterzeichnen ist, sofern ein solcher vorhanden ist.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Gerichtsstand für sämtliche rechtlichen Streitigkeiten zwischen uns dem Lieferanten das Amtsgericht Lübbecke bzw. das Landgericht Bielefeld; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch.